Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Die Kürzung muß dem Verhältnisse entsprechen, in welchem der Werth dieser 
Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes steht. Im Uebrigen finden die Be- 
stimmungen des §. 137 auch auf Fälle dieser Art Anwendung. 
§. 139. 
Soweit es sich nicht um die unter §. 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Kranken- 
versicherungsgesetzes fallenden Arbeiter handelt, finden die Bestimmungen des §. 54 
des gedachten Gesetzes keine Anwendung. 
Die Zahlung der Beiträge erfolgt auch für die nach §§. 137 und 138 
versicherten Personen nach den Bestimmungen der §§. 51 bis 53 des Kranken- 
versicherungsgesetzes. 
§. 140. 
Der Werth der Naturalbezüge wird nach Durchschnittspreisen von der unteren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
§. 141. 
Die auf Grund der §§. 2, 49 bis 52 Absatz 1, 53, 54 des Kranken- 
versicherungsgesetzes erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie den 
vorstehenden Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1887 mit denselben 
in Uebereinstimmung zu bringen. Soweit dies nicht geschieht, kann die Landes- 
Zentralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche statutarischen Bestimmungen ganz 
oder theilweise außer Kraft setzen. 
Der §. 3 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes findet auf die unter §. 1 
des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Personen keine Anwendung. 
§. 142. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines 
weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben können Per- 
sonen, welche innerhalb des betreffenden Bezirks wohnen und, ohne zu einem be- 
stimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu stehen, vorwiegend 
in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieses Bezirks gegen Lohn beschäftigt 
sind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht statt- 
findet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen und, solange sie nicht zu einer 
die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem anderen Erwerbs- 
zweige übergehen oder Mitglieder einer Betriebskrankenkasse werden, in diesem 
Bezirke zur Versicherung herangezogen werden. 
Die nach solcher statutarischen Bestimmung versicherungspflichtigen Personen 
sind der Gemeindekrankenversicherung oder Ortskrankenkasse, welcher die sonstigen 
versicherungspflichtigen land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter angehören, durch 
die Gemeindebehörde zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage 
ihrer Ueberweisung. 
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zu- 
lässigkeit aufhören.
	        
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