Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr. 1664.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom 30. Mai 1886. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Großherzoglich badische Hauptsteueramt zu Säckingen erfolgen. 
Berlin, den 30. Mai 1886. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
(Nr. 1665.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere 
Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere 
 Waagen, vom 29. April 1886 
beigefügt. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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