fullscreen: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die BVer- 
hütung ded Verbrechens möglich ift, glaubhafte Kenntniß erhält 
und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durd) da8 Ber- 
brechen bedrohten Perfon zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ift, 
mern da8 Verbrechen oder ein ftrafbarer Berfucd) defjelben be- 
gangen worden tft, mit Gefängniß zu beftrafen. 
&. 140. 
Mer dem Eintritte in den Dienst des ftehenden Heeres oder 
der Flotte fi Dadurch zu entziehen fucht, daß er ohne Erlaubnig 
entweder dad Bundesgebiet verläßt oder nad erreichtem militair- 
pflichtigen Alter fich außerhalb des Bundesgebietes aufhält, wird 
mit einer Geldftrafe von funfig bis zu Eintaufend Thalern oder 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre beftraft. 
Das Bermögen de8 Angefchuldigten fan, infoweit al® ed 
nach dem Ermelfen des Nichter8 zur Dedung der den Ange- 
fchuldigten möglicherweife treffenden höchjten Geldftrafe und der 
Roften des Verfahrens erforderlich ift, mit Beichlag belegt werden. 
8. 141. 
Wer einen Norddeutihen zum Militairdienfte einer aus- 
löndifchen Macht anmwirbt oder den Werbern der Tetteren zuführt, 
ingleichen wer einen Norddeutichen Soldaten vorfäglih zum ‘De- 
fertiren verleitet oder die Defertion defjelben vorfäßlich befördert, 
wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren 
beftraft. 
Der Berfuh ift ftrafbar. 
8. 142. 
Mer fid) vorfärlich durch Selbftverftümmelung oder auf andere 
Weife zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch 
einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht 
unter Einem Sabre beftraft; auch Fan auf Berluft der bürger- 
tihen Ehrenrechte erkannt werden. 
Diefelde Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf 
deffen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglid) madıt. 
8. 143. 
Wer in der Abficht, fi der Erfüllung der Wehrpflicht ganz 
oder theilweife zu entziehen, auf Täufchung berechnete Mittel an-
	        
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