Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  28.

Inhalt:  Ergänzungsgesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zu  Wegebauten,  S.  320.  —  Geseh,  betreffend
die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  wegen  der  Pensionirung  der  Gemeindeheamten  in  den  Landgemeinden
  der  Rheinprovinz,  S.  330.  —  Gesetz,  betreffend  die  Form  der  schriftlichen  Willenserklärungen
  der  Presbyterien  der  evangelischen  Gemeinden  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz,
  S.  332.  —  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Rheinprovinz,  S.  334.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der
Bestimmungen  über  die  Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung
  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  S.  336.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung
der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  S.  335.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Hannover,  Münden  und  Göttingen,  S.  330.

 

 

(Nr.  9479.)  Ergänzungsgesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zu  Wegebauten.  Vom
11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
K.  1.

Die  gesetzlichen  Vorausleistungen  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung  oder  des
Neubaues  eines  Weges,  welcher  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd  in  erheblichem  Maße  abgenutzt  wird,  dürfen
nur  vom  Beginn  desjenigen  Kalenderjahres  ab  in  Anspruch  genommen  werden,
welches  dem  Jahre,  worin  die  Klage  erhoben  wird,  unmittelbar  vorausgeht.  Auf
rückständig  gebliebene  oder  kreditirte  Vorausleistungen  finden  die  Bestimmungen
des  F.  8  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen  Abgaben  vom
18.  Juni  1840  (Gesetz-Samml.  für  1840  S.  140  ff.)  Anwendung.

–  .  2.
Bei  dauernder  Abnutzung  eines  Weges  kann  für  die  Vorausleistung  ein
Beitrag  oder  ein  Beitragsverhältniß  mit  der  Maßgabe  Mestgesegt  werden,  daß  die
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9479—9480.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1891.