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Tarif
der im Artikel VIII und anderweit im Vertrage erwähnten Spezialzölle,
welche Seine Hoheit der Sultan von Sanzibar von den darin aufgeführten
Waaren und Landeserzeugnissen zu erheben berechtigt ist, welche aus seinen
eigenen Gebieten oder den außerhalb derselben auf dem afrikanischen Kontinent
gelegenen Territorien in seine Häfen eingebracht werden.
oder Hülsenfrüchte, soweit sie nicht anderweit in dem
35 Cents per Djisla, 360 Pfund
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benannt und verzollt sind
. Reis, ungeschälter
Chirbbon . ... 1 Doll. 10 «
.Kameele2Doll.,Pferde10D0ll.,Rindvietholl.,Schafeund
Ziegen 25 Cents per Stück.
1. Elfenbhen 15 Prozent ad valorem,
2. Koall ... 15 „ -
3. Gummi . .. .......... .. . . . . .. 15 » »
4. Nelken, einschließlich der Provenienz
der Insel Zanziben 30
5. Sesamsaat. 12
6. Orseille aus den Distrikten zwischen
Kismaju und Worschech, beide Häfen
inbegriffen v t »
vonaußerhalb.............. 10 „ t -
7. Ebenholz ....... . .... .. .. . ... 5 2 »
8. Bourties (Holzbalken) .. .. .. .... 10 „ » »
9. Alle Art einheimischen Tabacks 25 „ » »
10. Häute ...................... 10 » » y
11. Rhinoceroshörner und Hippopo—
tamuszäüößne . . ... » - »
12. Schildpatt .. .. .. . . . .. . . . . . ... 10 „ » »
13. Kauris ........ ..... .. . . . ... 5 „ t »
14. Pfeffer ..................... 10 » 7 7
15. Erdnüseee . . . .. 12 »
16. Mais, Negerkorn, Mawele, Linsen, sowie alle ähnlichen Korn-,
arif das D#lemaaß
9 engl. Negerkorn
6 enthalten.