434
12) Den Modum betreffend, wenn es die Schwere und
Wichtigkeit der Sachen, so im Geheimten Rath in Conlultation
zu stellen erfordert, soll derjenige Geheime Rath, unter
dessen Direclion sie gehören, gewisse Capila deliberanda
abfassen, und selbige samt den Schriften und Acten, woraus
die bendthigte Nachricht zu nehmen, den übrigen Geh. Räthen
so zeitig zuschicken, damit sie sich nach Notbdurft inlormiren
und die Sache überlegen, und also ihre Vota der Gebühr
abzalegen sich um so besser gefaßt machen koͤnnen.
45) Jeglicher Geh. Rath proponiret die Sachen, so
unter seine Direction gehören, mit allen zu benöthigter Nochricht
dienenden Umständen, und voliret darinn zuerst; Unser
Geheimter und Cammer-Rath von Wictzendorff aber und
Unser Vice-Canzer sollen bey der proponirung zugleich mit
anführen, was für Meynungen in ihren Collegüs ausgefallen,
und was man desfalls für Rationes habe, darauf Unsere
übrige Geheimte Räthe nach der Ordnung mit ihren
Votis sich vernehmen lassen werden.
44) Wann zuförderst die vorfallende Sachen im Geheimten
Rath in dellberation gestellet, sollen diejenige, deren
Wichtigkeit es erfordert, Uns bey der, Unsern Geh. Räthen
tägl. oder zu gewißen Tagen, wie Wir es verordnen werden,
colletzialiter Vormittags verstattenden Auclience, von denjenigen,
unter dessen Direction jegliche Sache gehöret, umsiändlich
samt was im Geheimten Rath, wie auch nach Beschassenheit
der Sachen, in andern Collegüss vor gut befunden,
vorgetragen, und wann Wir abwesend schristlich referiret,
und was wir darauf reloluiret, oder auch wenn die
Sache nicht so wichtig, daß dieselbe an Uns zu bringen nithig,
im Geheimten-Rath geschlossen, von demjenigen unter
dessen Direction die Sache gehdret, zur Ausfertigung beför-