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er den politischen Verbrechen freundlicher gesinnt war als den
sogenannten gemeinen; auch nicht aus Uebelwollen überhaupt,
sondern einzig deßhalb, weil Rechtsgelehrte Zweifel erhoben
hatten, ob die Krone in Bayern das Recht der Wiedereinsetzung
habe. Dieses Wöllchen des Zweifels genügte, den König von
der vollen Ausübung des Kronrechts nach der angedeuteten
Richtung abzuhalten.
Bei einem Besuch, den er einst in Garmisch bei Partenkirchen
machte, warf sich ihm mitten im jubelnden Volke eine
Frau mit einem Kinde auf dem Arme zu Füßen, weinend um
Gnade für ihren Mann flehend. Der König fragte, was es
mit dem Manne sei. Die Frau gab aber hierauf geraume Zeit
keine Antwort. Sie schluchzte und sagte endlich, er liege im Ge—
fängniß; der König möge ihn begnadigen und freigeben. Lautlos
umstand die dichte Menge den König und die Frau. Der
König erwiederte: „Liebe Fran, ich habe Mitleid mit Dir, aber
gegen die Gesetze kann ich nichts thun, ich werde mich um die
Verhältnisse erkundigen, und was möglich ist, soll zur Linderung
Deines Kummers geschehen.“ Dann ließ er der Frau fünfzig
Gulden einhändigen. Die sofort angestellten Erkundigungen
ergaben, daß der Mann, als Wildschütze bekannt, einem Jäger
auf einem Steig am Kramerberg aufgelauert und ihn zum
Krüppel geschossen habe, so daß der Jäger nur wie durch ein
Wunder mit dem Leben davon gekommen war. Unter solchen
Umständen glaubte der König keine Begnadigung eintreten lassen
zu können, und das Volk gab ihm Recht, obwohl es sonst einen
Wildschützen gerne in Schutz nimmt.“)
König Max II. war, entgegen so vielen andern Fürsten
— der König Wilhelm I. von Preußen nennt das „Extrava-!)
Vergl. „Ein Erinnerungsblatt an König Max II.“ von Fr. v.
Kobell, München 1861.
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