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§. 2.
Die Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung An-
spruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des
einmonatigen Diensteinkommens beziehungsweise der einmonatigen Pen-
sion des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark;
2. eine Rente. Dieselbe beträgt
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung
zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen,
jedoch nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1 600 Mark;
b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter
lebt, fünfundsiebzig Prozent der Wittwenrente, und sofern die
Mutter nicht lebt, die volle Wittwenrente;
c) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der
Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Ver-
storbenen, jedoch nicht unter 160 Mark und nicht mehr als
1 600 Mark; sind mehrere derartig Berechtigte vorhanden, so wird
die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht
übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur in-
soweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der
Höchstbetrag der Rente nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe und
Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in
gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift den Hinterbliebenen ein
höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem
Unfall geschlossen worden ist.
§. 3.
Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die Kranken-
versicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73), so ist
der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (§. 1)
die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe