Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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b)  Roburit  (ein  Gemisch  von  Chlordinitrobenzol,  Chlornitronaphtalin  oder
Nitrochlorbenzol  und  Ammoniaksalpeter);
5.  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  sprengkräftige  Zündungen,  welche  zum
Entzünden  von  Ladungen  dienen  (z.  B.  Sprengkapseln),  Zündplättchen  (amorces);
6.  alle  jeweilig  zur  Versendung  auf  den  Eisenbahnen  zugelassenen  Sprengstoffe.
Zu  Versuchszwecken  kann  die  Versendung  neuer,  hier  nicht  aufgeführter  Sprengstofse
auf  bestimmten  Wegen,  sowie  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung  derselben  von  der  betreffenden
  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für  ihren  Bezirk  gestattet  werden.

§  3.
Vom  Verkehr  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  1  bis  3  sind  ausgeschlossen  die  nicht  nach
82  zwgilasenen  Sprengstoffe,  insbesondere:
Nitroglycerin  als  solches  und  in  Lösungen;

6  Knallgold,  trocken  in  fester  oder  Pulverform,  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  die
damit  dargestellten  Präparate;
3.  Nitrozuckerarten,  Nitrostärkearten  und  die  damit  hergestellten  Gemische;
4.  Gemische,  welche  Nitroglycerin  abtropfen  lassen;
5.  Sprengstoffe,  welche  entweder
a)  sauer  reagiren  lmit  Ausnahme  des  Pulvers,  Sprengsalpeters  und  breunbaren
Salpeters  (§2  Nr.  1),  des  Sekurits  (§.2  Nr.  4a)  und  des  Noburits
(§2  Nr.  4b)],  oder
b)  bei  einer  Temperatur  bis  zu  K  40%  C  zur  Selbstzersetzung  neigen,  oder
I)  welche  enthalten:
aa)  chlorsaure  Salze  lmit  Ausnahme  der  Sprengkapseln  und  Zündplättchen
(§2  Nr.  5)j,  oder
bb)  pikrinsaure  Salze,  oder
cc)  Phosphor  lmit  Ausnahme  der  Zündplättchen  (§  2  Nr.  5)j,  oder
dd)  Schwefelkupfer;
(Ii.  Sprengstoffe  in  Patronenhüllen,  sofern  diese  äußerlich  mit  Nitroglycerin  (Ziffer  1)

oder  mit  anderer  Sprengflüssigkeit  benetzt,  oder  äußerlich  mit  festen  Sprengstoffen
behaftet  sind;

Sprengpräparate,  bei  welchen  die  einzelnen  an  und  für  sich  nicht  sprengkräftigen
Bestandtheile  in  einem  geschlossenen  Behälter  durch  leicht  brechbare  Scheidewände
oder  Hahnvorrichtungen  solange  getrennt  gehalten  werden,  bis  die  Explosion,  durch
Zertrümmerung,  Verschiebung  der  Scheidewände  oder  Oeffnen  der  Hahnvorrichtungen
veranlaßt,  stattfinden  soll.

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