k) zu 7.
l) zu 8.
m) zu 10.
n) zu 11.
Vor und nach Wagen, in denen
geladene Geschosse oder Sprengbüchsen in Mengen von
nicht mehr als 160 kg Bruttogewicht, oder nur ein
solcher Körper von mehr Gewicht,
Dynamit, Sprenggelatine, oder Gelatine-Dynamit in
Mengen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht,
ferner andere Sprengstoffe etc. der Gefahrklasse in Mengen
von nicht mehr als 90 kg Bruttogewicht, oder — bei
Militärzügen —
geladene Geschosse mit sicherndem Abschluß der Spreng-
ladung in ihren Transportgefäßen
sich befinden, ist die Einstellung von Schutzwagen nicht erforderlich.
i) In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Sprengstoffen
beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung auszuschließen.
Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur zum
Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten Anhalte-
punkten besteigen (s. f). Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen beladenen
Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung
geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden.
Die Beförderung der Begleiter auf einem als Schutzwagen
eingestellten Personen- beziehungsweise Güterwagen ist zulässig.
Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhalte-
punkten liegt dem Bahnhofs-Kommandanten (event. dem Stations-
vorsteher) ob.
Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von der An-
kunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben.
Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der Ab-
ladestellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung geschehen kann,
und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Ver-
kehr anlangenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der An-
kunft bewirkt sein.
Eine Uebergabe an die Ortspolizeibehörde zu deren Verfügung
findet nicht statt.
Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittelbarer
Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft.
2. Die im Betriebs-Reglement Anlage D II, sowie III A6 und B 3 vor-
geschriebenen
Bescheinigungen werden durch die militärische Anmeldung ersetzt, wie
vorstehend unter 1 d.
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