Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

k) zu 7. 
l) zu 8. 
m) zu 10. 
n) zu 11. 
Vor und nach Wagen, in denen 
geladene Geschosse oder Sprengbüchsen in Mengen von 
nicht mehr als 160 kg Bruttogewicht, oder nur ein 
solcher Körper von mehr Gewicht, 
Dynamit, Sprenggelatine, oder Gelatine-Dynamit in 
Mengen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht, 
ferner andere Sprengstoffe etc. der Gefahrklasse in Mengen 
von nicht mehr als 90 kg Bruttogewicht, oder — bei 
Militärzügen — 
geladene Geschosse mit sicherndem Abschluß der Spreng- 
ladung in ihren Transportgefäßen 
sich befinden, ist die Einstellung von Schutzwagen nicht erforderlich. 
i)        In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung auszuschließen. 
Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur zum 
Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten Anhalte- 
punkten besteigen (s. f). Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen beladenen 
Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung 
geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden. 
Die Beförderung der Begleiter auf einem als Schutzwagen 
eingestellten Personen- beziehungsweise Güterwagen ist zulässig. 
Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhalte- 
punkten liegt dem Bahnhofs-Kommandanten (event. dem Stations- 
vorsteher) ob. 
Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von der An- 
kunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben. 
Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der Ab- 
ladestellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung geschehen kann, 
und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Ver- 
kehr anlangenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der An- 
kunft bewirkt sein. 
Eine Uebergabe an die Ortspolizeibehörde zu deren Verfügung 
findet nicht statt. 
Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittelbarer 
Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft. 
2. Die im Betriebs-Reglement Anlage D II, sowie III A6 und B 3 vor- 
geschriebenen 
Bescheinigungen werden durch die militärische Anmeldung ersetzt, wie 
vorstehend unter 1 d. 
  
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