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Für das
Bezeichnung der Transporte. Kilometer
Pfennig.
g) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, welche mili-
tärischen Behörden, Truppen, Lazarethen oder Kom-
mandos zur Ausübung ihres Dienstes zugetheilt sind und
mit diesen oder auf deren Anordnung reisen, werden im
Kriege als zum Heergefolge gehörig auf Grund von
Militärfahrscheinen für Rechnung der Militärverwaltung
zu den Sätzen des Militärtarifs befördert.
II. Pferde- und Schlachtvieh.
Für 1 Pferd . . .. 13
Für 2 Pferde, jedes Stück . . . .. .. . ... 10
Für 3 Pferde, jedes Stück . . . . . . . .. 8
Für 4 Pferde und darüber, für das Stück 6
Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen 33
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 ℳ. für den
Wagen.
Für Desinfektion der Wagen (Gesetz vom 25. Februar 1876)
wird 1 ℳ für den Wagen vergütet.
Zu Il.
a) Die Sätze zu Nr. 6 finden bei Beförderung von etats-
mäßigen Pferden der Offiziere im Dienst immer Anwen-
dung und bei der Beförderung der etwa vorhandenen
überetatsmäßigen Pferde, wenn deren Beförderung aus
dienstlichen Rücksichten geboten ist.
b) Die Sätze zu Nr. 6 finden ferner Anwendung auf die
Beförderung der von Offizieren, Sanitätsoffizieren und
Beamten des Friedensstandes außerhalb der Garnison
beschafften etatsmäßigen Pferde nach der Garnison, des-
gleichen bei der Mobilmachung sowie bei der Einberufung
im Frieden auf die Beförderung der etatsmäßigen Pferde
der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Be-