Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Für das 
Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
g) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, welche mili- 
tärischen Behörden, Truppen, Lazarethen oder Kom- 
mandos zur Ausübung ihres Dienstes zugetheilt sind und 
mit diesen oder auf deren Anordnung reisen, werden im 
Kriege als zum Heergefolge gehörig auf Grund von 
Militärfahrscheinen für Rechnung der Militärverwaltung 
zu den Sätzen des Militärtarifs befördert. 
II. Pferde- und Schlachtvieh. 
Für 1 Pferd . . .. 13 
Für 2 Pferde, jedes Stück . . . .. .. . ... 10 
Für 3 Pferde, jedes Stück . . . . . . . ..           8 
Für 4 Pferde und darüber, für das Stück 6 
Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen 33 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 ℳ. für den 
Wagen. 
Für Desinfektion der Wagen (Gesetz vom 25. Februar 1876) 
wird 1 ℳ für den Wagen vergütet. 
Zu Il. 
a) Die Sätze zu Nr. 6 finden bei Beförderung von etats- 
mäßigen Pferden der Offiziere im Dienst immer Anwen- 
dung und bei der Beförderung der etwa vorhandenen 
überetatsmäßigen Pferde, wenn deren Beförderung aus 
dienstlichen Rücksichten geboten ist. 
b) Die Sätze zu Nr. 6 finden ferner Anwendung auf die 
Beförderung der von Offizieren, Sanitätsoffizieren und 
Beamten des Friedensstandes außerhalb der Garnison 
beschafften etatsmäßigen Pferde nach der Garnison, des- 
gleichen bei der Mobilmachung sowie bei der Einberufung 
im Frieden auf die Beförderung der etatsmäßigen Pferde 
der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Be- 
 
	        
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