Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 102 — 
  
  
Nr. 
10. 
  
Für das 
Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
urlaubtenstandes nach dem Einberufungsorte und auf die 
Rückbeförderung nach dem Wohnorte. 
c) Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber 
ausgeworfenen Sätze werden auch dann erhoben, wenn 
eine spätere Zustellung von Pferden zu bereits auf- 
gegebenen erfolgt. 
d) Sättel, Geschirr und Gepäck der zu transportirenden 
Pferde, das während des Transports erforderliche Futter, 
sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe sind fracht- 
frei zu befördern. 
e) Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in 
besonders eingerichteten Stallungswagen, so kommen die 
betreffenden Bestimmungen des gewöhnlichen Verkehrs 
zur Anwendung. 
f) Wird im Frieden die Beförderung von Pferden und 
Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung nicht be- 
stimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und 
gestattet, so kommen die Sätze unter Nr. 6 und 7 (ein- 
schließlich der Abfertigungsgebühr) mit einem Zuschlage 
von 50 Prozent zur Erhebung. 
III. Fahrzeuge. 
9.    Marschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge eines gleich- 
zeitig zu befördernden Truppentheils, sowie der Kolonnen, 
Trains und Verwaltungsbehörden der Feldarmee im Kriege: 
a) zweirädrige Fahrzeuge, für das Stück . . 15 
b) vierrädrige Fahrzeuge, für das Stück 24 
c) die Beförderung nur eines Fahrzeuges . 30 
Zweirädrige Fahrzeuge, auch einzeln zur Versendung kommende 
Vorder- oder Hinterwagen (auch einzelne fahrbare Protzen 
oder Laffetten), sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzel- 
theile auseinandergenommen, für 1 000 kg . . . . . . .. 15 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 ℳ. für 
1 000 kg. 
 
	        
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