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Für das
Nr. Bezeichnung der Transporte. Kilometer
Pfennig.
11. Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre
Einzeltheile auseinandergenommen, werden zu den Sätzen für
Stückgut (Nr. 13) abgefertigt, unter Berechnung der Fracht
für mindestens 1 000 kg für jeden verwendeten Wagen und
jede Sendung.
Zu 10 und 11.
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 12) billiger, so
wird die letztere berechnet.
IV. Militärgut.
1. Wagenladungen.
12. a) Für einen Wagen bis zu 6 000 kg Befrachtung 25
b) Für einen Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 35
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr
von 6 ℳ für den Wagen.
Zu 12.
a) Bei Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in
Packgefäßen und von mehr als 1 000 kg Gewicht wird
die Fracht mindestens für eine Wagenladung berechnet.
Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutz-
wagen eingestellt werden (Betriebs-Reglement Anlage D I 6),
so ist die Vergütung stets für zwei Schutzwagen nach
dem Satze Nr. 16 zu entrichten. Diese Vergütung fällt
jedoch dann fort, wenn die sämmtlichen erforderlichen
Schutzwagen mit anderen Militärtransporten besetzt werden.
Für die in Schutzwagen beförderten Militärtransporte
sind die Beförderungsgebühren nach den sonstigen Sätzen
dieses Tarifs zu entrichten.
b) Für Wagenladungen bis zu 6 000 kg können Wagen
von mehr als 6 000 kg Tragfähigkeit und für Wagen-
ladungen von mehr als 6 000 kg können Wagen von