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(Nr. 1711.) Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahr-
betriebsmitteln. Vom 17. März 1887.
Die Kaiserlich deutsche Regierung einerseits und die Kaiserlich Königlich öster-
reichische und die Königlich ungarische Regierung andererseits haben gegenseitig
von den in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und im Deutschen Reich in
Geltung stehenden Gesetzen Kenntniß genommen, welche übereinstimmend bestimmen,
daß, unter Voraussetzung der Verbürgung der Gegenseitigkeit, die Fahrbetriebs-
mittel ausländischer Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen
Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen
Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen sind.
Mit Rücksicht hierauf wird durch den Austausch der gegenwärtigen Erklärung
anerkannt, daß bei der Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmung im
Deutschen Reich die Gegenseitigkeit in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und
bei der Anwendung dieser Bestimmung in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie
die Gegenseitigkeit im Deutschen Reich verbürgt ist.
Berlin, den 17. März 1887.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Graf von Bismarck.
Die vorstehende Erklärung ist gegen eine entsprechende Erklärung der
Kaiserlich Königlich österreichischen und der Königlich ungarischen Regierung aus-
getauscht worden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.