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3. Als Eisenbahnverwaltung im Sinne dieses Reglements ist jede Eisen-
bahndirektion innerhalb ihres Bezirks, sowie jede in Folge Auftrags der zuständigen
Direktion bei Ausführung dieser Ordnung betheiligte Eisenbahnbehörde anzusehen.
§. 3.
Das Eisenbahnnetz wird durch die Militärbehörde zum Zweck der mili-
tärischen Benutzung in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt.
§. 4.
1. Alle Maßnahmen der Anforderung, Leitung und Ausführung von
Militär-Eisenbahntransporten müssen die Erhaltung eines geordneten Eisenbahn-
betriebes ins Auge fassen, welcher den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements,
der Signalordnung und der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung, sowie den sonstigen für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vor-
schriften genügt.
2. Der Betrieb ist der bei Ausführung der Militärtransporte bestehenden
Leistungsfähigkeit der Eisenbahnstrecke entsprechend zu regeln; die Leistungsfähigkeit
ist nach Erlaß des Mobilmachungsbefehls durch zeitweise oder dauernde Maß-
nahmen für militärische Zwecke auf Ansuchen der Militärverwaltung zu steigern.
Die hierdurch entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der §§. 15, 29, 30, 33
des Kriegsleistungsgesetzes vom Reich erstattet.
3. Bis zur Anordnung des Kriegsbetriebes bleiben alle Eisenbahnen im
Friedensbetriebe.
Der Kriegsbetrieb wird für diejenigen Eisenbahnen oder Bahnstrecken
angeordnet, welche auf dem Kriegsschauplatze oder in dessen Nähe liegen. Auf
die im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen und Bahnstrecken findet der §. 31
des Kriegsleistungsgesetzes Anwendung. Dieselben werden von den im Friedens-
betriebe befindlichen Eisenbahnen durch Uebergangsstationen (§. 14,₂) geschieden,
auf welchen etwaige unvermeidliche Betriebsunregelmäßigkeiten der ersteren ihre
Grenzen und Ausgleichung finden sollen.
Die Benutzung der im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen wird durch
diese Ordnung nicht geregelt.
§. 5.
1. Die Züge der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen werden ein-
getheilt in Züge des öffentlichen Verkehrs und in Militärzüge.
2. Die Militärtransporte werden mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs
(Kurier- und Schnellzüge, Personenzüge, Güterzüge, Güterzüge mit Personen-
beförderung) befördert, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung
und Bestimmung der Züge, andererseits der Stärke und Beschaffenheit der
Transporte angänglich ist (§. 25).
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Eintheilung
des Eisenbahnnetzes.
Grundsätze
für den Betrieb.
Arten des Betriebes.
Arten
der Eisenbahnzüge.