Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

227 
  
  
Laufende Nr. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsätze. 
Tara in Prozenten 
des 
Bruttogewichts. 
 
13. 
14. 
Reichs- Gesetzbl. 
 
c) Lederwaaren, gemeine, wie: Schuhmacher-, 
Sattler-, Riemer-, Täschnerwaaren aus 
gemeinem Leder, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, mit Ausnahme der 
unter Nr. 6 d genannten 
d) Lederwaaren, feine (mit Ausnahme der 
Handschuhe), nämlich die unter c ge- 
nannten, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, mit Ausnahme der unter 
Nr. 6 d genannten. ............. . . .. 
Pelzhäute aller Art (mit Ausnahme der 
im Artikel 267 des rumänischen General- 
Zolltarifs vom 17./29. Mai 1886 erwähnten), 
auf einer von beiden Seiten zugerichtet oder 
nicht, nicht zugeschnitten, nicht konfektionirt 
Unter-Pelzhäute, zugerichtet oder nicht, 
fallen sowohl die nicht gefärbten, als 
auch die gefärbten. 
Kautschuckwaaren: 
à) gemeine, wie: Waaren aus nicht lackirtem, 
nicht gefärbtem, nicht bedrucktem Kautschuck, 
auch in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, mit Ausnahme der unter Nr. 6 d 
genannten 
b) feine, wie: Waaren aus lackirtem, gefärb- 
tem, bedrucktem Kautschuck, auch in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, mit 
Ausnahme der unter Nr. 64 genannten 
Guttaperchawaaren werden wie Kaut- 
schuckwaaren behandelt. 
1887. 
  
100 kgN. 
 
80 Frk. 
90 " 
100 " 
40 " 
42 
 
16 in Kisten, 
12 in Körben, 
6 in Ballen. 
10 in Kisten, 
3 in Ballen. 
16 in Kisten, 
12 in Körben, 
6 in Ballen.
	        
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