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Laufende Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsätze.
Tara in Prozenten
des
Bruttogewichts.
13.
14.
Reichs- Gesetzbl.
c) Lederwaaren, gemeine, wie: Schuhmacher-,
Sattler-, Riemer-, Täschnerwaaren aus
gemeinem Leder, auch in Verbindung mit
anderen Materialien, mit Ausnahme der
unter Nr. 6 d genannten
d) Lederwaaren, feine (mit Ausnahme der
Handschuhe), nämlich die unter c ge-
nannten, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, mit Ausnahme der unter
Nr. 6 d genannten. ............. . . ..
Pelzhäute aller Art (mit Ausnahme der
im Artikel 267 des rumänischen General-
Zolltarifs vom 17./29. Mai 1886 erwähnten),
auf einer von beiden Seiten zugerichtet oder
nicht, nicht zugeschnitten, nicht konfektionirt
Unter-Pelzhäute, zugerichtet oder nicht,
fallen sowohl die nicht gefärbten, als
auch die gefärbten.
Kautschuckwaaren:
à) gemeine, wie: Waaren aus nicht lackirtem,
nicht gefärbtem, nicht bedrucktem Kautschuck,
auch in Verbindung mit anderen Ma-
terialien, mit Ausnahme der unter Nr. 6 d
genannten
b) feine, wie: Waaren aus lackirtem, gefärb-
tem, bedrucktem Kautschuck, auch in Ver-
bindung mit anderen Materialien, mit
Ausnahme der unter Nr. 64 genannten
Guttaperchawaaren werden wie Kaut-
schuckwaaren behandelt.
1887.
100 kgN.
80 Frk.
90 "
100 "
40 "
42
16 in Kisten,
12 in Körben,
6 in Ballen.
10 in Kisten,
3 in Ballen.
16 in Kisten,
12 in Körben,
6 in Ballen.