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Reichs-Gesetzblatt.
№ 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins. S. 253.
(Nr. 1727.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins. Vom 24. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Verbrauchsabgabe.
1. Gegenstand und Höhe der Verbrauchsabgabe.
§. 1.
Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Branntwein
unterliegt vom 1. Oktober 1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zweck
der steuerlichen Kontrole.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesammt-Jahresmenge, welche
4,5 Liter reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volks-
zählung ermittelten Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft
gleichkommt, 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus
hergestellten Menge 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Die Gesammt-Jahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu ent-
richten ist, sowie der Betrag des niedrigeren Abgabesatzes selbst sollen alle drei
Jahre einer Revision unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vor-
stehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essig-
bereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-,
Reichs-Gesetbl. 1887. 46
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1887.