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2. Sobald und solange die Verbindung zwischen dem Chef des Feld-
Eisenbahnwesens und dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung unterbrochen ist, hat
der Letztere für seinen Bereich, d. h. der Regel nach rückwärts der Uebergangs-
stationen, alle Befugnisse des Ersteren wahrzunehmen.
3. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 15.
§. 17.
1. Die Linien-Kommandanturen, bis zur Formirung und für die Vor-
bereitung im Frieden vertreten durch Linien-Kommissionen, vermitteln den
Verkehr zwischen den ihnen vorgesetzten anordnenden Militär-Eisenbahnbehörden
(§§. 13 bis 16) und den dem Gebiete der betreffenden Linie (§. 3) angehörigen
betriebführenden Eisenbahnverwaltungen.
2. Insbesondere fordern sie von letzteren die denselben obliegenden Leistungen
(§. 14,₁), regeln gemeinsam mit ihnen deren Erfüllung und überwachen die
Ausführung.
§. 18.
1. Zur Wahrung der militärischen Interessen werden durch die Militär-
behörde nach Bedarf Bahnhofs-Kommandanten eingesetzt. Dem Stations-
vorsteher können, sofern er Offizier ist, unbeschadet seiner sonstigen dienstlichen
Stellung, die Funktionen des Kommandanten übertragen werden.
2. Die Bahnhofs-Kommandanten sind der Linien-Kommandantur unter-
stellt, handhaben die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen im Bereiche
des betreffenden Bahnhofes und der zugewiesenen anschließenden Eisenbahnstrecken,
vermitteln zwischen den Führern der Militärtransporte und den Vertretern der
Eisenbahnverwaltungen (Stationsvorstehern), schützen auch die Eisenbahnbeamten
gegen jeden Eingriff in deren Funktionen.
3. Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station
zu mischen; halten sie durch die Art desselben das militärische Interesse für
beeinträchtigt, so haben sie der vorgesetzten Militär-Eisenbahnbehörde dies zu melden.
§. 19.
Der Chef des Feld-Sanitätswesens — bis zur Ernennung und für die
Vorbereitungen im Frieden vertreten durch die Militär-Medizinalabtheilung des
Königlich preußischen Kriegsministeriums — verfügt über die Aufstellung, Heran-
ziehung und Absendung der Sanitätszüge (§. 34,₃) im Einvernehmen mit dem
Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14), welcher die Eisenbahnverwaltungen be-
nachrichtigen läßt (§. 17,₂).
§. 20.
1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport
bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer.
2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen
Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden
Reichs-Gesetzbl. 1887
Linien-
Kommandanturen.
Bahnhofs-
Kommandanten.
Chef des Feld-
Sanitätswesens.
Transportführer.