Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder zur Störung des Meßapparats er- 
mittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünf- 
hundert bis zu fünftausend Mark. 
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile 
der Brennereigeräthe (§. 19 Ziffer 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme 
von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so 
trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu 
zweihundertundfünfzig Mark. 
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 tritt nur dann ein, wenn 
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennerei- 
besitzers verübt worden ist. 
§. 29. 
Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können die Ueber- 
tragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf 
einen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuer- 
behörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die straf- 
rechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit 
des Brennereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung 
ist jederzeit widerruflich. 
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann 
ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des 
Brennereileiters verübt worden ist. 
§. 30. 
Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe durch 
unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen 
Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche 
Störung des Meßapparats verurtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennerei- 
gewerbe selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheil aus- 
üben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen 
Ausnahmen zu gestatten. 
g. Exekutivische Maßregeln. 
§. 31. 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Be- 
obachtung der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen 
dieses Gesetzes und der in Gemäßbeit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften 
angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen 
bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck 
der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf 
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