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Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder zur Störung des Meßapparats er-
mittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünf-
hundert bis zu fünftausend Mark.
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile
der Brennereigeräthe (§. 19 Ziffer 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme
von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so
trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu
zweihundertundfünfzig Mark.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 tritt nur dann ein, wenn
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennerei-
besitzers verübt worden ist.
§. 29.
Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können die Ueber-
tragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf
einen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuer-
behörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit
des Brennereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung
ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann
ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des
Brennereileiters verübt worden ist.
§. 30.
Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe durch
unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen
Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche
Störung des Meßapparats verurtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennerei-
gewerbe selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheil aus-
üben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen
Ausnahmen zu gestatten.
g. Exekutivische Maßregeln.
§. 31.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Be-
obachtung der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen
dieses Gesetzes und der in Gemäßbeit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften
angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen
bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck
der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf
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