Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen 
Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen, und 
mit dem Vorzugsrecht der letzteren. 
h. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen. 
§. 32. 
Gewerbe- und Handeltreibende, einschließlich der Brennereibesitzer, haften 
hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbs- 
gehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den 
Gewerbebetrieb Einfluß zu üben. Für die Geldstrafen, in welche die solchergestalt 
zu vertretenden Personen wegen Verletzung der die Verbrauchsabgabe betreffenden 
Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs- 
vorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nach Maßgabe der Bestim- 
mungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unterlassen haben, 
die zu vertretenden Personen von der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften 
abzuhalten. 
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brannt- 
weinsteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten 
die weitergehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868. 
i. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 
§. 33. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die 
Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit 
Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art 
sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter 
sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage fest- 
gesetzt werden. 
k. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. 
§. 34. 
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. 
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation der 
Verbrauchsabgabe im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungs- 
strafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 31 drei Monate 
Gefängniß.
	        
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