Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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l. Strafverjährung. 
§. 35. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchsabgabe verjährt 
in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe 
bedroht sind, in einem Jahre. 
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 28 und 29 
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 
m. Strafverfahren. 
§. 36. 
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- 
handlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses 
Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in 
Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwider- 
handlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
§. 37. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen 
worden ist.  
§. 38. 
Jede von einer nach §. 36 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider- 
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit desselben 
erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende 
Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes- 
staaten angehören, ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Be- 
hörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die 
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig. 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche sich auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen. 
7. Vertheilung der Einnahmen aus der Verbrauchsabgabe. 
§. 39. 
 Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der 
Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.
	        
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