Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Prozent derselben solange zuzuschlagen, bis der Reservefonds unter Hinzurechnung 
der Zinsen seines Bestandes die Höhe der erforderlichen Jahresbeiträge erreicht. 
Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen, soweit der Bestand des Reserve- 
fonds nicht niedriger ist als der Gesammtbetrag der aufzubringenden Jahresbei- 
träge, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm- 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, 
daß derselbe über den Gesammtbetrag der Jahresbeiträge hinaus erhöht werde. 
Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den 
Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann 
nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
§. 14. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes der im 
§. 9 bezeichneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände 
und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen 
des §. 5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind. 
Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für 
Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (§. 4 Ziffer 2 und 3), 
sowie für die Unternehmer der zur Zeit der Genehmigung des Genossenschafts- 
statuts versicherungspflichtigen Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art mit 
diesem Zeitpunkte beziehungsweise im Falle des §. 5 Absatz 3 mit der späteren 
Beitrittserklärung, für die Unternehmer später entstehender Betriebe der im §. 4 
Ziffer 1 gedachten Art mit der Eröffnung des Betriebes. 
§. 15. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits nach 
§. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginn der 
Mitgliedschaft (§. 14) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Be- 
trieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und die 
Ueberweisung des Betriebes finden die Bestimmungen der §§. 35, 36 des Unfall- 
versicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestim- 
mungen der §§. 37 bis 40 a. a. O. über die Genossenschaftskataster, die Betriebs- 
veränderungen und das Mitgliederverzeichniß. 
III. Unfallversicherungsanstalt. 
§. 16. 
In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden wird für die Ver- 
sicherung derjenigen Personen, welche von den im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten 
Mitgliedschaft. 
Bildung, Umfang und 
Organisation.
	        
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