Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Unternehmern bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche die Berufsgenossenschaft 
errichtet ist, in deren Bezirken beschäftigt werden, einschließlich der selbstversicherten 
Unternehmer dieser Art, unbeschadet der Bestimmungen des §. 1 Absatz 4 eine Ver- 
sicherungsanstalt errichtet. 
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes er- 
richteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden außer denjenigen 
Kategorien von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die Eisenbahn-, Kanal-, 
Strom-, Deich- und andere Bauarbeiten (vergl. §. 4 Ziffer 1), zu deren Ausführung, 
einzeln genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden 
sind (vergl. §. 21 lit. b), sofern diese Bauarbeiten von den im §. 4 Ziffer 4 
Absatz 1 bezeichneten Unternehmern ausgeführt werden, innerhalb ihrer Bezirke 
zugewiesen. 
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Ver- 
sicherung von Unternehmern (§. 2), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder der 
Genossenschaft sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der Bau- 
ausführung beschäftigten, nach §. 1 nicht versicherten Personen (§. 2) bei der Ver- 
sicherungsanstalt zu erfolgen hat. 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Genossen- 
schaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung, sowie die sonstigen Organe 
der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, unbeschadet 
der Bestimmungen des §. 19 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der §§. 22, 23 
26, 27 des Unfallversicherungsgesetzes. 
§. 17. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu 
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln. 
Die Verwendung desselben zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen 
darf für die übrigen Zwecke der Genossenschaft nicht verwendet werden, sofern nicht 
das Reichs-Versicherungsamt auf den Antrag des Genossenschaftsvorstandes eine 
solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn 
der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungsanstalt ver- 
bleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der bisher fest- 
gestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen Verbindlichkeiten 
der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, vor- 
zuschießen. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §. 16 bezeichneten Ver- 
sicherungen nicht übernehmen. 
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Verwaltungskosten be- 
stimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich er-
	        
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