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hat das Reichs-Versicherungsamt binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist
eine anderweite Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung über das Neben-
statut herbeizuführen. Kommt binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu
bestimmenden Frist eine Beschlußfassung über das Nebenstatut nicht zu Stande,
oder wird den über dasselbe gefaßten Beschlüssen die Genehmigung wiederum end-
gültig versagt, so wird das Nebenstatut von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.
Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut
finden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher
auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß.
§. 21.
In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung:
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als
sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des
Unternehmers (§. 3 Ziffer 2) gegen feste, im Voraus bemessene Prämien
nach Maßgabe eines Prämientarifs (I§. 22 ff.);
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Verbände (§. 30),
über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge,
welche auf diese Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren
für Unfälle bei derartigen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen
Zahlungen jährlich umgelegt werden.
§. 22.
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21 lit. a.) Die im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bau-
arbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben von einem von
dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden
Zeitpunkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem
von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen
drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem
Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von
den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll-
ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes-Zentral-
behörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse
selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten
zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu
einhundert Mart anhalten.
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender-
vierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ
der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes
von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über