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der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans die Be-
schwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben
ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt
zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß eine
Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege.
§. 27.
Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 4 Ziffer 4 Absatz 1
fallenden Unternehmern in diesem Gesetze auferlegten Leistungen haftet im Falle
der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres
nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit.
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn.
§. 28.
Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Prämien
und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden Strafen und
Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht ge-
fordert werden.
§. 29.
Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren,
welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten aus-
führen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu
Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der
im Jahresdurchschnitt verwendeten Arbeitstage in Pausch und Bogen festgesetzt
werden. Derartige Festsetzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu
welchen die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Sovweit solche Festsetzungen ge-
troffen sind, finden die Bestimmungen der §§. 22 und 25 keine Anwendung.
§. 30.
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten,
welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im §. 21 lit. b bezeichneten
Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren
Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach
dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer
gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen
Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von
dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahre ab.
Durch die Landes-Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle
der Gemeinden weitere Kommunalverbände treten, oder daß innerhalb bestimmter
Versicherung auf Kosten
von Gemeindeverbänden
(§. 21 lit. b).