Berufung. Rekurs.
Auszahlung.
Ausländische
Berechtigte.
Liquidation
der Postverwaltungen.
Erstattung
der Vorschüsse.
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Die Bestimmung des §. 59 Absatz 4 a. a. O. tritt außer Kraft für Be-
triebsunfälle, welche sich bei Bauarbeiten ereignen, nachdem dieses Gesetz seinem
ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist.
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn- und Gehaltsnachweisungen
(§. 60 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer, welche nicht Mitglieder der
Berufsgenossenschaft sind.
§. 38.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird,
findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Der Bescheid muß
Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Schieds-
gerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.
Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf
den Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt finden die Bestimmungen der §§. 62
Absatz 3 und 5, 63 a. a. O. entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den
Bestimmungen der §§. 64 bis 66, 68, 69 a. a. O. über den Berechtigungs-
ausweis, die Veränderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine, die Unpfänd-
barkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post.
§. 39.
Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Genossenschaft
befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen
Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abfinden.
§. 40.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral-
Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf Anweisung des-
selben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen,
an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
§. 41.
Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Zentral-
Postbehörden liquidirten Beträge den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft, und
welcher Theil der Versicherungsanstalt zur Last fällt.
Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossenschaft
zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des §. 10 der Kapital-
werth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Berufsgenossen-
schaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung der auf Grund
des §. 13 dieses Gesetzes, beziehungsweise der §§. 29 und 30 des Unfallversiche-
rungsgesetzes etwa vorliegenden besonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen
nach dem festgestellten Vertheilungsmaaßstabe und unter Verrechnung der erhobenen