Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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VIII. Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundesstaaten, von 
Kommunalverbänden und Korporationen. 
§. 46. 
Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaates, eines nach den Bestim- 
mungen des §. 4 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalverbandes oder 
einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 4 Ziffer 2 und 3 bei 
Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der 
betreffende Bundesstaat, der betreffende Kommunalverband oder die Korporation 
tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung 
und des Genossenschaftsvorstandes durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, 
welche für die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der 
Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit- 
zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind. 
§. 47. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine 
andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (§. 4 
Ziffer 2 und 3), finden die §§. 9 bis 34, 41, 42 Absatz 1 und 2, 43 Absatz 1, 
44 dieses Gesetzes, sowie die §§. 60, 71 bis 74, 75 Absatz 2 und 3, 76, 
87 Absatz 1, 88, 89, 90 Absatz 1 Iit. a, d, e, 103 bis 108 des Unfallversiche- 
rungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen der §§. 3 bis 10 
des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, 
vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) entsprechend anzuwenden. 
IX. Schluß- und Strafbestimmungen. 
§. 48. 
Die Bestimmungen der §§. 2, 5, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 35 bis 40, 
41 Absatz 1 und 3, 42 bis 45, 49. 50 finden ebenso wie die Vorschriften der 
§§. 16 bis 34 bei den im Geltungsbereiche des Unfallversicherungsgesetzes errich- 
teten Berufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls Anwendung. Die 
Bestimmungen des §. 10 Absatz 2 und 4 können für diese Berufsgenossenschaften 
durch das Genossenschaftsstatut eingeführt werden. 
Die Vorschriften des §. 39 gelten auch für die nach dem Gesetze, betreffend 
die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 159) versicherten, bei Bauarbeiten beschäftigten Personen. 
§. 49. 
Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 be- 
zeichneten Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Krankenversiche- 
Ausführungsbehörden. 
Versicherung durch 
das Reich etc. 
Erstreckung auf andere 
Gesetze über 
Unfallversicherung. 
Haftpflicht etc. 
Strafbestimmungen.
	        
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