Zustellungen.
Gesetzeskraft.
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rungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf landesgesetzlichen
Bestimmungen beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls
erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle
vorbehalten.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 95 bis 109 des Unfall-
versicherungsgesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen der §§. 103
bis 108 a. a. O. insbesondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der
für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (§. 22).
§. 50.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die
Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch
durch behördliche Beglaubigung geführt werden.
§. 51.
Die Bestimmungen der §§. 9 bis 24, 30, 32 Absatz 2, 34, 35, 36, 39,
45 bis 48, 50 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen,
sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Paragraphen
getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz ganz oder
theilweise für den Umfang des Reichs oder einzelner Theile desselben in Kraft
tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.