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3. Verjährung der Steuer.
§. 5.
Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer
verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung
defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden
diese Verjährungsfristen keine Anwendung.
4. Steuervergütung.
§. 6.
Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Nieder-
lagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß, seien es besondere
oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, auf-
genommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, vom
1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer nach folgenden Sätzen
für 100 Kilogramm gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und für
raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zucker-
gehalt....................................... 8,50 Mark,
b) für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken,
Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde
zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bezeichnende Zucker
von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt . . .. 10,65 Mark,
c) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht
über 1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und
Mehlform von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, soweit auf dieselben
nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet 10,00 Mark.
Bis zum 1. Oktober 1888 ist für Zucker der Klasse a die Vergütung von 17,25 Mark
und für Zucker der Klassen b und c die Vergütung von 21,50 Mark beziehungsweise
20,15 Mark zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuer-
behörde vorgeführt und die Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich
festgehalten wird.
Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888 auf Antrag in
der Zuckerfabrik eine Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unrfertigen
Fabrikaten vor und setzt das Ausbringen an fertigem Zucker daraus fest. Bis
zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die Fabrik für den vom 1. August
bis 1. Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme