Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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3. Verjährung der Steuer. 
§. 5. 
Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die 
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer 
verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung 
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung 
defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden 
diese Verjährungsfristen keine Anwendung. 
4. Steuervergütung. 
§. 6. 
Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Nieder- 
lagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß, seien es besondere 
oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, auf- 
genommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, vom 
1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer nach folgenden Sätzen 
für 100 Kilogramm gewährt: 
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und für 
raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zucker- 
gehalt....................................... 8,50 Mark, 
b) für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, 
Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde 
zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bezeichnende Zucker 
von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt . . .. 10,65 Mark, 
c) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht 
über 1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und 
Mehlform von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, soweit auf dieselben 
nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet 10,00 Mark. 
Bis zum 1. Oktober 1888 ist für Zucker der Klasse a die Vergütung von 17,25 Mark 
und für Zucker der Klassen b und c die Vergütung von 21,50 Mark beziehungsweise 
20,15 Mark zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuer- 
behörde vorgeführt und die Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich 
festgehalten wird. 
Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888 auf Antrag in 
der Zuckerfabrik eine Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unrfertigen 
Fabrikaten vor und setzt das Ausbringen an fertigem Zucker daraus fest. Bis 
zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die Fabrik für den vom 1. August 
bis 1. Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme
	        
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