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in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in der bis-
herigen Höhe.
Den Inhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der
vor dem 1. August 1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist,
bis zum 15. Oktober 1888 gegen Zahlung von 8,50 Mark für 100 Kilogramm
aus der Niederlage in den Fabrikbetrieb zu entnehmen.
Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen
zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und c und von solchem Zucker, welcher
durch Bundesrathsbeschluß der Klasse b zugewiesen wird.
Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklaration zur Abfertigung
von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuckergehalt gerichtet werde.
§. 7.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auflösungen von Zucker,
zu deren Herstellung Zucker der im §. 6 unter a, b und c bezeichneten Arten ver-
wendet worden ist, oder bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen
Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß kann nach näherer
Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchs-
abgabe für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge vergütet werden.
§. 8.
Der Bundesrath kann, unter Anordnung sichernder Kontrolen, gestatten,
daß für vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur
Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird,
die nach §. 6 erstattungsfähige Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe
vergütet werde.
Produkte, welche weniger als 90 Prozent Zucker enthalten, und die oben
bezeichnete Verwendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit.
§. 9.
Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung der Materialsteuer
niedergelegten Zucker (§. 6) gegen Erstattung der Vergütung nach dem Einlagerungs-
gewicht in den inländischen Verkehr zu entnehmen.
Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung
für den zu Raffineriezwecken aus den Niederlagen entnommenen Rohzucker Kredit
bewilligt werden.
Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuervergütung in eine Nieder-
lage aufgenommen worden waren (§. 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist
der dafür vergütete Betrag an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurückzuzahlen.
Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zuckerhaltigen Fabrikate haften
der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der ge-
währten Steuervergütung.