Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 50. 
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 49 wird auch belegt: 
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder 
dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen 
Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere 
Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand 
des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; 
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, 
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der 
zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit ver- 
hindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des 
Strafgesetzbuchs vorliegt. 
7. Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken. 
§. 51. 
Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche 
Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, 
so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung 
der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark. 
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den 
Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu 
zweihundertundfünfzig Mark. 
Diese Strafe tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwider- 
handlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist. 
§. 52. 
Leitet der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er 
die Uebertragung der ihm nach §. 51 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§. 25) bei 
der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht 
die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungs- 
verbindlichkeit des Fabrikinhabers gemäß §. 55, auf den Betriebsleiter über. Die 
Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Die Strafe der Absätze 1 und 2 des §. 51 tritt nur dann ein, wenn fest- 
gestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der 
Zuckerfabrik verübt worden ist. 
§. 53. 
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation 
oder wegen unrechtmäßiger Erlangung einer Steuervergütung (§. 48) verurtheilt,
	        
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