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Reichs-Gesetzblatt.
№ 27.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter
Personen. S. 329.
(Nr. 1738.) Gesetz., betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der See-
schiffahrt betheiligter Personen. Vom 13. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Personen, welche
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmann-
schaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs-
besatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder
Gehalt beziehen,
2. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Ein-
richtungen, sowie in inländischen Betrieben für die Ausübung des
Lootsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder
Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder In-
standhaltung der dem Seeverkehr dienenden Gewässer beschäftigt sind,
werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließ-
lich derjenigen Unfälle, welche während des Betriebes in Folge von Elementar-
ereignissen eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Seeleute (Absatz 1 Ziffer 1) unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht, wenn sie zur Besatzung von Fischerfahrzeugen, oder wenn sie zur Besatzung
solcher Seefahrzeuge gehören, die nicht mehr als fünfzig Kubikmeter Brutto-
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1887.
Umfang
der Versicherung.