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der FPÜ. sämtliche Teilnehmer pönalisiert waren (vgl.
Edel S. 105).
Diese durch nichts gerechtfertigte grundverschiedene
Behandlung der FPÜ. in den rechtsrheinischen bezw. in
den pfälzischen Gebietsteilen ist auch heute noch Rechtens,
wenngleich die bayerischen Strafgesetzgebungen vom Jahre
1861 mit dem Inkrafttreten der Reichsgesetzgebung aufgehoben
worden sind.
In fundamentalem Gegensatze zu der bisherigen Strafgesetzgebung
hat das RStGB. sich nicht darauf beschränkt,
nur Delikte rechtsverletzender Natur in sich aufzunehmen,
es hat dies vielmehr auch zum Teile hinsichtlich reiner
PÜ. getan, soweit es dies aus legislativen Erwägungen für
nötig befunden hat. Bezüglich der übrigen PÜ., die im 29. Abschnitt
nicht Aufnahme gefunden haben, verweist es stillschweigend
auf die Polizei-Strafgesetzgebungen der einzelnen
Länder. Daraus ergibt sich schon, daß das im Anschluß an
die RStGG. erlassene bayer. PStGB. vom Jahre 1871 von
vorneherein davon Abstand nehmen mußte, den allgemeinen
Teil des alten PStGB. vom Jahre 1861 in sich herüber zu
nehmen.
Demzufolge bestimmt Art. 4 des Gesetzes vom 18.
August 1879 zur Ausführung der RStPO., daß die ‚Vorschriften
des StGB. für das Deutsche Reich auch dann anzuwenden
sind, wenn in einem anderen Gesetze auf die allgemeinen
Bestimmungen des PStGB. verwiesen ist‘.
Eine solche Verweisung besteht aber zweifelsohne
hinsichtlich der FPÜ., und zwar inder Pfalz
schlechthin, im diess. Bayern nur insoweit, als von
dem durch das PStGB. vom Jahre 1861 gewährten Vorbehalte
ein Gebrauch nicht gemacht wurde. Diese Verweisung
ist aber stets als freiwillige zu erachten, so daß abweichende
Bestimmungen jederzeit erlassen werden könnten,
und zwar jetzt auch in den Punkten, bezüglich derer das
frühere PStGB. absolute Geltung erheischte, wie z. B. rücksichtlich
der Statthaftigkeit der Umwandlung der nicht beitreibbaren
Geldstrafen in Freiheitsstrafen.
Wohl enthält auch das RStGB. eine derartige Vorschrift,
die für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Sub-