Statut
der Berufsgenossenschaft.
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Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-
Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem
Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden
provisorischen Genossenschaftsvorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt
ist, die Verhandlungen zu leiten hat. Der Vertreter des Reichs-Versicherungs-
amts muß auf sein Verlangen jederzeit gehört werden. Bis zur Uebernahme
der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorstand hat dem-
nächst der provisorische Genossenschaftsvorstand die Genossenschaftsversammlungen
zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft zu führen.
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die ge-
stellten Anträge und die gestellten Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll ist
innerhalb einer Woche nach der Generalversammlung durch den provisorischen
Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§. 24.
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen:
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang
seiner Befugnisse;
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art
ihrer Beschlußfassung;
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (§. 43 Absatz 3)
und die Prüfung ihrer Vollmachten;
5. über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (§. 34) zu beobachtende
Verfahren (§. 37);
6. über das Verfahren bei Aenderungen in den Betrieben oder in der
Person der Rheder (§§. 45 bis 47);
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher-
stellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen;
8. über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungs-
sätze (§§. 54, 91);
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber-
wachung der Betriebe (§§. 90 ff.);
11. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund
des §. 4 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren, sowie über
die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Personen (§. 7);
12. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.