Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Statut 
der Berufsgenossenschaft. 
— 340 — 
Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des Reichs- 
Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem 
Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden 
provisorischen Genossenschaftsvorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt 
ist, die Verhandlungen zu leiten hat. Der Vertreter des Reichs-Versicherungs- 
amts muß auf sein Verlangen jederzeit gehört werden. Bis zur Uebernahme 
der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorstand hat dem- 
nächst der provisorische Genossenschaftsvorstand die Genossenschaftsversammlungen 
zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft zu führen. 
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die ge- 
stellten Anträge und die gestellten Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll ist 
innerhalb einer Woche nach der Generalversammlung durch den provisorischen 
Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§. 24. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen: 
1.   über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung; 
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (§. 43 Absatz 3) 
und die Prüfung ihrer Vollmachten; 
5. über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (§. 34) zu beobachtende 
Verfahren (§. 37); 
6. über das Verfahren bei Aenderungen in den Betrieben oder in der 
Person der Rheder (§§. 45 bis 47); 
7.   über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher- 
stellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen; 
8. über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungs- 
sätze (§§. 54, 91); 
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber- 
wachung der Betriebe (§§. 90 ff.); 
11. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund 
des §. 4 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren, sowie über 
die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Personen (§. 7); 
12. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.