Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 25. 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus 
Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- 
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin 
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über 
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie über die 
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den 
Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens- 
männer, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer 
Befugnisse Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
§. 26. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den 
provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 23) die Beschwerde an den Bundes- 
rath statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so 
hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der 
Genossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter 
Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 23 zu laden. Wird auch 
dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig 
versagt, so wird ein solches von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier 
Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
§. 27. 
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand 
durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen: 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, 
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- 
vorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stell- 
vertreter. 
Veröffentlichung 
des Namens und Sitzes 
der Genossenschaft etc.
	        
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