94 Rechtspflege. Das Bürgerliche Gesetzbuch. Erbrecht 8 46.
dadurch sichern, daß er ein Aufgebot der Nachlaßgläubiger sowie eine
gesonderte Nachlaßverwaltung (Nachlaßpflegschaft) und im Fall der Überschuldung
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt. Er ist ferner
berechtigt und auf Antrag eines Nachlaßgläubigers verpflichtet, binnen
einer zu bestimmenden Frist von 1 bis 3 Monaten und unter Zuziehung
einer zuständigen Behörde oder eines Notars ein Nachlaßverzeichnis (Inventar)
dem Nachlaßgericht einzureichen?'). — Der Erbe hat den Anspruch
auf Herausgabe gegen jeden, der ohne Erbberechtigung etwas
aus dem Nachlaß erlangt hats).
4. Mehrere Erben bilden sowohl untereinander als im Verhältnis
zu den Nachlaßgläubigern eine Gesellschaft zur gesamten Hand
(F 4314). Der einzelne Miterbe kann nur über seinen Anteil am Ganzen —
nicht an den einzelnen Nachlaßgegenständen — durch gerichtlich oder
notariell beurkundeten Vertrag verfügen; die übrigen haben in diesem
Fall ein dingliches Vorkaufsrecht (§ 4413). Die Verwaltung steht bis zur
Auseinandersetzung den Miterben gemeinschaftlich zu##).
c) Verfügungen von Todeswegen.
5. Die Verfügung des Erblassers von Todeswegen (GZiff. 1) geschieht
einseitig im Testament (Ziff. 6—13) oder zweiseitig im Erbvertrag (Ziff. 14).
Durch Testament kann der Erblasser einen Erben bestimmen, einen
Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen,
jemandem, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden
(Vermächtnis) oder einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu
einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung
zuzuwenden (Auflage).
6. Testament und Erbvertrag können nur persönlich tnicht durch
Vertreter) errichtet werdento). Die Anfechtung wegen Irrtums
oder Drohung kann binnen Jahresfrist erfolgenut).
7) BGB. 8 1967—2013 u. (aufschiebende Einreden) 2014—17, EG. Art. 24
Abs. 2. Offenbarungseid FGG. 8 79. Konkursverfahren § 48 Anm. 21 d. W.
8) BGB. 5.2018—31.
") Rechtsverhältnis der Erben untereinander § 2032—57, (Vorkaufsrecht
2034—37, Verwaltung 2038— 41, Auseinandersetzung 2042— 49 nebst EG. Art. 137
u. A. Art. 83, Ausgleichung der bei Lebzeiten an Abkömmlinge gewährten
Zuwendungen BGB. 8 2050—57), Rechtsverhältnis zu den Nachlaßgläubigern
*2058—63.
10) 92064, 2065 u. 2274. — Auslegungsregeln § 2066—76, 2084, Unwirksamkeit
2077, 2085, 2086.
11) §2078—83.