46 Oberstrichterliche Entscheidungen.
(Seuffert, Reinke, Wilmowski, Comm. zu § 277;
Fitting § 75 S. 488 Note 26), ebensowenig durch die
Stellung eines Antrags Seitens des Gegentheils auf
Abweisung der Klägerin bezw. Widerklägerin mit ihrer
Klage, bezw. Widerklage. Einwilligung der Gegenpartei
ist nur bei Zurücknahme der Klage nach Beginn der
mündlichen Verhandlung geboten, ebenso bei Zurücknahme
der Berufung gemäß § 243 Abs. 1, § 476 Abs. 1 CPO.
Zurücknahme der Klage und Verzicht auf den Anspruch
sind in ihren Wirkungen verschieden, darum auch die
Verschiedenheit der Erfordernisse berechtigt (Comm. von
Wilmowski, Sarwey, Struckmann u. A. zu
§ 277).
Auch in dem Gegenstande des Anspruchs liegt kein
Hinderniß. Der Verzicht nach § 277 ist nicht auf Fälle
beschränkt, in welchen der Anspruch auf eine Leistung
durch den Gegentheil gerichtet wäre, sondern umfaßt
auch Fälle, in welchen, wie bei Ehescheidung, dieses nicht
zutrifft. (Seuffert, Comm. zu § 277; Fitting § 37
mit § 75 S. 158, 160, 488; RG. Entsch. Bd. 15 S. 421).
Ausgeschlossen sind nur solche Ansprüche, welche, wie die
Ehenichtigkeitsklage, der Disposition der Parteien entrückt
sind (Seuffert a. a. O. Z. 5).
Daß der Verzicht des § 277 CPO. auch bei einer
Verhandlung der Sache in zweiter Instanz erklärt werden
dürfe, ergibt sich aus der ganzen Construction des
Berufungsverfahrens. CPO. 8 485. (Sarwey, Wilmowski
zu 8277; RG. Entsch. Bd. 27 S. 408.) Auch
hier bietet die besondere Natur des Scheidungsprocesses
kein Hinderniß, weil das Ehetrennungsurtheil, welches,
wenn rechtskräftig geworden, allerdings nur durch neue
Eheschließung der Streitstheile unwirksam gemacht werden
könnte, durch die von der Widerklägerin eingelegte
Berufung an der Beschreitung der Rechtskraft behindert
war (CPO. 8 645, Fitting 8§ 81 S. 539 ff.). Wenn
auch in dieser Instanz Verzicht auf den Anspruch und