Metadaten : Staatsbürgerkunde.

94  Rechtspflege.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Erbrecht  8  46.

dadurch  sichern,  daß  er  ein  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  sowie  eine
gesonderte  Nachlaßverwaltung  (Nachlaßpflegschaft)  und  im  Fall  der  Überschuldung
  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  beantragt.  Er  ist  ferner
berechtigt  und  auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  verpflichtet,  binnen
einer  zu  bestimmenden  Frist  von  1  bis  3  Monaten  und  unter  Zuziehung
einer  zuständigen  Behörde  oder  eines  Notars  ein  Nachlaßverzeichnis  (Inventar)
  dem  Nachlaßgericht  einzureichen?').  —  Der  Erbe  hat  den  Anspruch
  auf  Herausgabe  gegen  jeden,  der  ohne  Erbberechtigung  etwas
  aus  dem  Nachlaß  erlangt  hats).

4.  Mehrere  Erben  bilden  sowohl  untereinander  als  im  Verhältnis
  zu  den  Nachlaßgläubigern  eine  Gesellschaft  zur  gesamten  Hand
(F  4314).  Der  einzelne  Miterbe  kann  nur  über  seinen  Anteil  am  Ganzen  —
nicht  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  —  durch  gerichtlich  oder
notariell  beurkundeten  Vertrag  verfügen;  die  übrigen  haben  in  diesem
Fall  ein  dingliches  Vorkaufsrecht  (§  4413).  Die  Verwaltung  steht  bis  zur
Auseinandersetzung  den  Miterben  gemeinschaftlich  zu##).

c)  Verfügungen  von  Todeswegen.

5.  Die  Verfügung  des  Erblassers  von  Todeswegen  (GZiff.  1)  geschieht
einseitig  im  Testament  (Ziff.  6—13)  oder  zweiseitig  im  Erbvertrag  (Ziff.  14).
Durch  Testament  kann  der  Erblasser  einen  Erben  bestimmen,  einen
Verwandten  oder  den  Ehegatten  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen,
jemandem,  ohne  ihn  als  Erben  einzusetzen,  einen  Vermögensvorteil  zuwenden
  (Vermächtnis)  oder  einen  Erben  oder  Vermächtnisnehmer  zu
einer  Leistung  verpflichten,  ohne  einem  anderen  ein  Recht  auf  die  Leistung
zuzuwenden  (Auflage).

6.  Testament  und  Erbvertrag  können  nur  persönlich  tnicht  durch
Vertreter)  errichtet  werdento).  Die  Anfechtung  wegen  Irrtums
oder  Drohung  kann  binnen  Jahresfrist  erfolgenut).

7)  BGB.  8  1967—2013  u.  (aufschiebende  Einreden)  2014—17,  EG.  Art.  24
Abs.  2.  Offenbarungseid  FGG.  8  79.  Konkursverfahren  §  48  Anm.  21  d.  W.

8)  BGB.  5.2018—31.

")  Rechtsverhältnis  der  Erben  untereinander  §  2032—57,  (Vorkaufsrecht
2034—37,  Verwaltung  2038—  41,  Auseinandersetzung  2042—  49  nebst  EG.  Art.  137
u.  A.  Art.  83,  Ausgleichung  der  bei  Lebzeiten  an  Abkömmlinge  gewährten
Zuwendungen  BGB.  8  2050—57),  Rechtsverhältnis  zu  den  Nachlaßgläubigern
*2058—63.

10)  92064,  2065  u.  2274.  —  Auslegungsregeln  §  2066—76,  2084,  Unwirksamkeit
  2077,  2085,  2086.

11)  §2078—83.