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VII. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.
§. 90.
Die Genossenschaft ist befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks
oder bestimmt abzugrenzender Bezirke oder für bestimmte Kategorien von Fahr-
zeugen oder Betrieben Vorschriften über Einrichtungen zur Verhütung von Un-
fällen, oder über zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen,
und die Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung in eine höhere Klasse des Ge-
fahrentarifs oder, falls sich das Fahrzeug beziehungsweise der Betrieb bereits in
der höchsten Klasse befindet oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zu-
schlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge zu bedrohen. Für die Her-
stellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Betriebsunternehmern eine an-
gemessene Frist zu bewilligen.
Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Erhaltung
der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vorgeschriebenen Aus-
rüstungsgegenstände den Schiffsführer für verantwortlich zu erklären und ihm für
jede Nachlässigkeit hierin Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anzudrohen.
Vorschriften dieser Art bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungs-
amts. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche
Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften
Gültigkeit haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht ein-
getheilt ist, des Genossenschaftsvorstandes beizufügen.
§. 91.
Die für die Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte beziehungs-
weise deren Stellvertreter sind zu der Berathung und Beschlußfassung des Ge-
nossenschafts- beziehungsweise Sektionsvorstandes über den Erlaß derartiger
Vorschriften zuzuziehen. Dieselben dürfen mehr Stimmen, als die Zahl der
stimmenden Mitglieder der Vorstände beträgt, bei der Abstimmung nicht abgeben.
Nehmen an der Berathung mehr Beisitzer der Schiedsgerichte als Vorstands-
mitglieder Theil, so führt bei der Abstimmung die entsprechende Anzahl der dem
Lebensalter nach jüngsten Beisitzer der Schiedsgerichte keine Stimme.
Im Uebrigen haben die Beisitzer der Schiedsgerichte bei der Abstimmung
über derartige Vorschriften volles Stimmrecht. Auf die ihnen zu gewährende
Vergütung findet §. 54 Anwendung. Das über die Verhandlungen aufzu-
nehmende Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter der Versicherten
ersichtlich sein muß, ist dem Reichs-Versicherungsamt vorzulegen.
Die genehmigten Vorschriften sind durch den Genossenschaftsvorstand den
höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich die Vorschriften erstrecken,
sowie sämmtlichen Seemannsämtern mitzutheilen und in den Geschäftsräumen
der letzteren öffentlich auszuhängen.
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Unfallverhütung.