Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Zuständigkeit. 
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rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sind, gewählt werden. Hin- 
sichtlich der Wählbarkeit findet im Uebrigen die Bestimmung im §. 1 Absatz 5 
Anwendung. 
Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des 
Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegen- 
wärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaft handelt, statt der nach §. 87 des 
Unfallversicherungsgesetzes von den Genossenschaftsvorständen und den Vertretern 
der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine 
Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen. 
Die Wahl der für die Versicherten zu wählenden Mitglieder erfolgt mittelst 
schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer 
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für 
jedes nichtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu 
wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein 
solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben 
die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten. 
§. 98. 
Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der 
Genossenschaft hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen 
Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit 
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen, 
sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen 
Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere 
selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark 
angehalten werden. 
§. 99. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
§. 100. 
Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die An- 
wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter
	        
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