Zuständigkeit.
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rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sind, gewählt werden. Hin-
sichtlich der Wählbarkeit findet im Uebrigen die Bestimmung im §. 1 Absatz 5
Anwendung.
Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des
Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegen-
wärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaft handelt, statt der nach §. 87 des
Unfallversicherungsgesetzes von den Genossenschaftsvorständen und den Vertretern
der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine
Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen.
Die Wahl der für die Versicherten zu wählenden Mitglieder erfolgt mittelst
schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für
jedes nichtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu
wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein
solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben
die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.
§. 98.
Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der
Genossenschaft hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen
Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge-
schäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen-
schaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen,
sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen
Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere
selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark
angehalten werden.
§. 99.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter,
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts-
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld-
strafen bis zu eintausend Mark anhalten.
§. 100.
Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die An-
wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter