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X. Schluß- und Strafbestimmungen.
§. 109.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinter-
bliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen
Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, Be-
vollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, oder eine
Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeuges, zu dessen Besatzung der Ver-
letzte gehört hat, sowie desjenigen Fahrzeuges beziehungsweise Betriebes, in
welchem der Unfall sich ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Ent-
schädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben.
Auf die durch Artikel 523 ff. des Handelsgesetzbuchs, §§. 48 ff. der See-
mannsordnung und §. 10 dieses Gesetzes begründete Fürsorgepflicht findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
§. 110.
Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten
oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, oder Personen der Schiffs-
besatzung, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß
sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amts, Berufes oder Gewerbes beson-
ders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften der Genossenschaft und den
Krankenkassen für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund
dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,
vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) von denselben gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft,
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge-
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge-
fordert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.
§. 111.
Die in den §§. 109 und 110 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne
daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der
Reichs-Gesetzbl. 1887. 64
Haftpflicht
der Betriebsunternehmer
und
Betriebsbeamten.