Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Haftung Dritter. 
Verbot vertragsmäßiger 
Beschränkungen. 
Aeltere 
Versicherungsverträge. 
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Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben 
liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
§. 112. 
Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesetz fallender Fahrzeuge finden 
die Bestimmungen der §§. 109 bis 111 auf die Rheder oder Mitrheder, Lootsen, 
Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher oder Personen der Schiffs- 
besatzungen sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge An- 
wendung. 
Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung dritter, in den §§. 109 und 110 
nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch 
Verschulden verursacht haben, nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Je- 
doch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die 
Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung 
durch dieses Gesetz begründet ist. 
§. 113. 
Der Berufsgenossenschaft sowie den Betriebsunternehmern, Mitrhedern und 
Schiffsführern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes 
zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder beson- 
derer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, 
welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
§. 114. 
Versicherungsverträge, welche von Unternehmern der unter §. 1 fallenden 
Betriebe oder von den in solchen beschäftigten Personen gegen die Folgen der in 
diesem Gesetze bezeichneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, 
können sowohl von den Versicherten als von den Versicherungsanstalten mit der 
Wirkung gekündigt werden, daß sie nach Ablauf eines Monats von dem Tage 
der Zustellung der Kündigung ab erlöschen. 
Die aus solchen Versicherungsverträgen über den Zeitpunkt des Erlöschens 
hinaus vorausbezahlten Prämien hat die Versicherungsanstalt antheilig zurückzuer- 
statten. Dieselbe ist jedoch berechtigt, für bereits aufgewendete Verwaltungskosten 
den zu erstattenden Betrag um zwanzig Prozent zu kürzen, sofern nicht die 
Kündigung von ihr ausgegangen war. 
Soweit derartige Versicherungsverträge nicht gekündigt werden, geht der 
Anspruch auf die fortan fälligen Versicherungsbeträge sowie die Verbindlichkeit 
zur Entrichtung der fortan fälligen Prämien und Verwaltungskosten auf die 
Berufsgenossenschaft über, wenn der Versicherungsnehmer dies bei dem Vorstande 
der Genossenschaft beantragt. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden 
Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder der Genossen- 
schaft (§§. 18, 79) gedeckt. Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Kündigungs-
	        
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