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Namen oder die Firma des Verkäufers enthaltende Inschrift trägt. Wird Mar-
garine in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten,
so müssen dieselben von Würfelform sein, auch muß denselben die vorbezeichnete
Inschrift eingedrückt sein, sofern sie nicht mit einer diese Inschrift tragenden Um-
hüllung versehen sind.
Der Bundesrath ist ermächtigt, zur Ausführung der im Absatz 1 bis 3 ent-
haltenen Vorschriften nähere, im Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende Bestim-
mungen zu erlassen.
§. 4.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im §. 1
bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine
Anwendung.
§. 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, sowie gegen die
in Gemäßheit des §. 3 zu erlassenden Bestimmungen des Bundesraths werden mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Im Wiederholungsfalle ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, oder
auf Haft, oder auf Gefängniß bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestim-
mung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkte, in welchem die für
die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre
verflossen sind.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der diesen Vorschriften zuwider
verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 6.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung.
§. 7.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 12. Juli 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.