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§. 9.
Für die zum Schutzgebiete gehörigen Inseln der Salomonsgruppe tritt an
Stelle des in den §§. 6 und 7 bezeichneten Termins der 28. Oktober 1886.
§. 10.
Wer auf Grund von Erwerbstiteln der im §. 6 bezeichneten Art Grund-
eigenthum im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie in Anspruch nehmen will,
muß den Antrag auf Eintragung seines Eigenthums ins Grundbuch spätestens
bis zum 1. März 1888 stellen. Eigenthumsansprüche, welche bis zu diesem Termine
durch Stellung des bezeichneten Antrages nicht geltend gemacht sind, verlieren von
Rechtswegen ihre Wirksamkeit.
Diese Vorschrift findet auf Eigenthumsansprüche aus Titeln, welche vor dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in das von dem Kaiserlichen Kom-
missar angelegte „Grundbuch oder Register für Landerwerbungen“ eingetragen
worden sind, keine Anwendung.
Die im vorigen Absatz bezeichneten Erwerber können jedoch auf Antrag des
Stationsvorstehers des Bezirks, in welchem das Grundstück liegt, durch die zu-
ständige Grundbuchbehörde zur Stellung des Antrages auf Eintragung ihres
Eigenthums in das neue Grundbuch angehalten werden. Denselben ist hierzu,
und zwar einem Jeden durch besondere Verfügung, eine Frist von mindestens drei
Monaten anzuberaumen und damit die Ankündigung zu verbinden, daß bei Ver-
säumung der Frist die Ansprüche ihre Rechtswirksamkeit verlieren.
§. 11.
In den Fällen des §. 10 ist der auf Eintragung des Eigenthums gerichtete
Antrag nebst Anlagen abschriftlich dem Vorsteher der Station, in deren Bezirk
das Grundstück liegt, mit der Aufforderung mitzutheilen, etwaige Einwendungen,
welche auf Grund des ausschließlichen Rechts der Neu-Guinea-Kompagnie zum
Landerwerb gegen die Eintragung zu erheben sind, binnen einer auf höchstens
drei Monate zu bestimmenden Frist geltend zu machen.
Werden Einwendungen dieser Art innerhalb der Frist erhoben, so ist hier-
von der Antragsteller mit der Ankündigung zu benachrichtigen, daß er seine An-
sprüche gegen die Neu-Guinea-Kompagnie binnen der Ausschlußfrist von 6 Monaten
durch Erhebung der Klage geltend zu machen habe.
Sind seitens der Neu-Guinea-Kompagnie Einwendungen vor Ablauf der
Frist nicht erhoben, so erfolgt die Eintragung, falls im Uebrigen die Prüfung
des Erwerbstitels des Antragstellers und seiner etwaigen Rechtsvorgänger (§§. 7
und 9) die Rechtsgültigkeit desselben ergiebt.
Zur Ergänzung des Beweises kann die Grundbuchbehörde entsprechende
Ermittelungen vornehmen, sowie eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung
entgegenstehender Ansprüche erlassen. Für die Anmeldung ist eine Frist von