Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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5. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 finden sinngemäße Anwendung 
a) auf die beim Einzelverkauf von Margarine verwendeten Umhüllungen 
(§. 3 Absatz 3) mit der Maßgabe, daß die Länge der Einrahmung 
nicht weniger als 15 Centimeter betragen darf; 
b) auf die Bezeichnung der würfelförmigen Stücke (§. 3 Absatz 3) 
mit der Maßgabe, daß eine Beschränkung hinsichtlich der Größe 
(Länge und Höhe) der Einrahmung nicht stattfindet, und die 
Trennung des Wortes Margarine in zwei untereinander zu setzende, 
durch Bindestriche zu verbindende Hälften gestattet ist. 
Berlin, den 26. Juli 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
	        
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