Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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2. Als Steuerbordseite eines Fahrwassers gilt diejenige Seite, welche den 
von See aus kommenden Schiffen an Steuerbord liegt. 
3. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meerestheile oder zwei durch Gründe von 
einander getrennte Wasserflächen, so ist als Steuerbordseite des Fahrwassers die- 
jenige Seite zu betrachten, welche von den aus westlicher Richtung, das heißt von 
rechtweisend Nord (einschließlich) über West bis rechtweisend Süd (ausschließlich), 
kommenden Schiffen an Steuerbord gelassen wird. Ist ein solches Fahrwasser 
derart gekrümmt, daß Zweifel darüber entstehen, welche Seite als Steuerbord- 
und welche als Backbordseite zu bezeichnen ist, so gilt die am meisten nördlich 
gelegene Einfahrt als die maßgebende für das ganze zusammenhängende Fahr- 
wasser. 
4. Sind die Eingänge zu Fahrwassern von See aus nicht durch Feuer- 
schiffe, Baken, Molen oder dergleichen kenntlich gemacht, so sind hier Bakentonnen 
von karakteristischer Form als Ansegelungstonnen in solcher Entfernung von den 
nächsten Fahrwassertonnen auszulegen, daß letztere von den Bakentonnen aus gut 
gesehen werden können. Die Ansegelungstonnen sind mit einem den Bestim- 
mungen für die Fahrwassertonnen entsprechenden Anstrich zu versehen. 
5. Zur Bezeichnung des Fahrwassers sind, wenn schwimmende Seezeichen 
benutzt werden, auf der Steuerbordseite Spierentonnen und auf der Backbordseite 
spitze Tonnen zu verwenden; nur, wenn mehrere Fahrwasser so nahe bei einander 
liegen, daß eine Verwechselung derselben möglich erscheint, oder daß die Unter- 
scheidung der einzelnen Tonnenreihen von einander erschwert wird, oder wenn zur 
Auslegung von Spierentonnen nicht die erforderliche Wassertiefe vorhanden ist, 
können an Stelle der letzteren ausnahmsweise stumpfe Tonnen zur Bezeichnung 
der Steuerbordseite verwendet werden. Werden feste Seezeichen angewendet, so 
ist die Steuerbordseite durch Baken mit daran angebrachten Spieren oder durch 
Stangenseezeichen, die Backbordseite durch Baken ohne Spieren oder durch Pricken 
zu bezeichnen. 
6. Als Mittefahrwassertonnen sind Kugeltonnen auszulegen. 
7. Erscheint es geboten, einzelne Punkte — wie zum Beispiel im Fahr- 
wasser liegende Riffe oder die Spitzen der in dasselbe vortretenden Untiefen 
oder abzweigende Fahrwasser besonders kenntlich zu machen, so sind hierzu Baken 
oder Bakentonnen zu verwenden. 
8. Zur Bezeichnung der äußersten Enden von Mittelgründen*) sind Baken 
oder Bakentonnen zu verwenden, welche als Topzeichen ein stehendes Kreuz tragen. 
9. An Stellen, wo die Richtung des Fahrwassers sich erheblich ändert, 
können an der konvexen Ecke desselben zwei gleiche Seezeichen von der für die 
  
  
*) Mittelgründe im Sinne dieser Vorschriften sind Inseln und Untiefen, welche ein Fahrwasser in 
zwei für die Schiffahrt nutzbare Arme theilen, die sich weiterhin wieder zu einem Fahrwasser vereinigen. 
Untiefen, Inseln und Riffe, welche durch eine Tonne oder Bake genügend gekennzeichnet werden, 
sind als Mittelgründe nicht zu betrachten.
	        
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