Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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entsprechende Fahrwasserseite vorgeschriebenen Art dicht neben einander ausgelegt 
beziehungsweise errichtet werden. 
10. Mit Ausnahme der Stangen und Pricken sind sämmtliche auf der 
Steuerbordseite befindliche Seezeichen roth, die auf der Backbordseite befindlichen 
schwarz anzustreichen. 
Fahrwasserseezeichen, die von Schiffen zu beiden Seiten passirt werden 
können, wie Mittefahrwassertonnen und die zur Bezeichnung einzelner Riffe und 
der Enden von Mittelgründen verwendeten Baken und Bakentonnen, erhalten einen 
roth und schwarz gestreiften Anstrich. 
D. Kennzeichnung der außerhalb der Fahrwasser belegenen Untiefen. 
1. Die außerhalb der Fahrwasser liegenden Untiefen sind durch Spieren- 
tonnen, Bakentonnen oder Baken zu bezeichnen, welche auf der Untiefe selbst oder 
an den Rändern derselben auszulegen beziehungsweise zu errichten sind. 
2. Befinden sich die Seezeichen an den Rändern, so sind dieselben mit 
Topzeichen von der Form zweier senkrecht über einander stehender gleichseitiger Drei- 
ecke zu versehen, und zwar erhalten die Seezeichen 
nördlich von der Untiefe: zwei mit der Spitze nach oben gekehrte Dreiecke; 
südlich von derselben: zwei mit der Spitze nach unten gekehrte Dreiecke; 
östlich von derselben: zwei Dreiecke, von denen das obere die Spitze 
nach oben, und das untere die Spitze nach unten kehrt; 
westlich von derselben: zwei Dreiecke, deren Spitzen gegen einander 
gerichtet sind. 
Die beiden Dreiecke sind hierbei stets soweit von einander zu rücken, daß 
der Zwischenraum zwischen denselben der Höhe eines der verwendeten Dreiecke 
entspricht. 
3. Die auf der Untiefe selbst errichteten beziehungsweise ausgelegten See- 
zeichen erhalten als Topzeichen eine Trommel (d. h. einen aufrecht stehenden Cylinder, 
dessen Höhe und Durchmesser gleich sind). 
4. Die sämmtlichen zur Bezeichnung der Untiefen außerhalb der Fahr- 
wasser verwendeten Seezeichen sind weiß anzustreichen, nur wenn die Untiefe von 
so geringer Ausdehnung ist, daß die Betonnung der Ränder nicht erforderlich er- 
scheint, und die Schiffe sich dem auf die Untiefe gesetzten Seezeichen von allen 
Seiten bis auf eine geringe Entfernung nähern können, erhält das letztere einen 
schwarz und weiß gestreiften Anstrich. 
5. Auf den Seezeichen sind der Name der Untiefe voll oder abgekürzt, 
auf den am Rande ausgelegten Seezeichen außerdem, entsprechend der Himmels- 
richtung, in welcher sich dieselben von der Untiefe befinden, die Buchstaben N, S, 
O, W in schwarzer Schrift gut sichtbar anzubringen.
	        
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