Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während 
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes 
Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. 
§. 23. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage I) läßt der Reichs- 
kanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der 
Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden. 
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und 
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine 
Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das 
Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions- 
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch 
wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen 
und beendet ist. 
§. 24. 
Im Laufe der schriftlichen Prüfung oder unmittelbar nach derselben nimmt 
der Navigationslehrer (§. 17) in Gegenwart der anderen Mitglieder der Prüfungs- 
kommission eine praktische Prüfung in der Handhabung des Spiegeloktanten 
(C Nr. 6 der Anlage I) vor. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann er die 
Prüfung selbst abhalten. 
Ueber den Ausfall der praktischen Prüfung entscheidet derjenige, welcher sie 
abgenommen hat, durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder 
„Nicht bestanden“. 
§. 25. 
Der Navigationslehrer und das seeschiffahrtskundige Mitglied der Prüfungs- 
kommission beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schrift- 
lichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher 
Randbemerkungen in den Prüfungsheften, und ertheilen jeder Lösung eine der 
Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend"“. Wenn sie sich über eine Zensur 
nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landes- 
regierung ihm die Revision der von den beiden anderen Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission ertheilten Zensuren und die Feststellung endgültiger Zensuren übertragen. 
Ein Prüfling, welchem in den Fächern C 4, C 5, C 7 und außerdem 
mindestens noch in zwei anderen Fächern die Zensur „Genügend“ ertheilt ist, 
erhält für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat: „Be- 
standen“. Jeder andere Prüfling erhält das Prädikat: „Nicht bestanden“.
	        
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