Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 26. 
Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat 
„Bestanden“ erhalten hat, gilt als nicht bestanden und wird der mündlichen 
Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vorsitzenden 
zu Protokoll Eröffnung gemacht. 
§. 27. 
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern ab- 
gehalten. Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines 
Faches, soweit dieselben Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich 
zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage l bezeichneten Fächer er- 
strecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich 
entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. 
Die mündliche Prüfung wird solange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der 
Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein ge- 
nügendes Urtheil gebildet haben. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge 
mündlich geprüft werden. 
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die 
Landesregierung. 
§. 28. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- 
kommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Be- 
standen“ und „Nicht bestanden“. 
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte ver- 
merkt werden. 
§. 29. 
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat: „Nicht 
bestanden“ erhalten haben, gelten überhaupt als nicht bestanden und müssen bei 
etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung auch die schriftliche und praktische 
Prüfung nochmals ablegen. Findet die Wiederholung binnen Jahresfrist vor 
derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der 
bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen. 
§. 30. 
Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüf- 
lingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Bestanden“ 
das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die 
Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.
	        
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