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zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und
von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen
der Station und dem Quartierorte mehr als ein Kilometer beträgt.
Von dem ein Remontekommando führenden Offizier kann während der
Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen
Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre
in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den
Uebungsreisen des Generalstabes und der Kriegsakademie, sowie bei den Kavallerie-
Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) die
erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden.
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel
Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d)
zur Beförderung erforderlich sind.
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse
bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt
durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils
durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungs-
fähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen
auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern
nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, und
sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden
Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm,
" zweispänniges " von 600 bis 1000 "
" dreispänniges " " 1 000 " 1 400 "
" vierspänniges " " 1 400 " 1 800 "
zu laden.
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Requisition von Vorspann für größere Transporte kann die
Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als
Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln
eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.
Zur Weiterbeförderung der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden
Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten in Kompagnie-