Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und 
von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen 
der Station und dem Quartierorte mehr als ein Kilometer beträgt. 
Von dem ein Remontekommando führenden Offizier kann während der 
Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen 
Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre 
in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den 
Uebungsreisen des Generalstabes und der Kriegsakademie, sowie bei den Kavallerie- 
Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) die 
erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden. 
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel 
Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) 
zur Beförderung erforderlich sind. 
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse 
bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen. 
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt 
durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils 
durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungs- 
fähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen 
auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern 
nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, und 
sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden 
Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm, 
" zweispänniges            "           von 600 bis  1000 " 
"   dreispänniges              "          " 1 000   " 1 400  " 
" vierspänniges               " " 1 400   "    1 800 " 
 
zu laden. 
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden. 
Bei der Requisition von Vorspann für größere Transporte kann die 
Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als 
Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden. 
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse. 
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln 
eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen. 
Zur Weiterbeförderung der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden 
Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten in Kompagnie-
	        
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