Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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stärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei den Truppen- 
übungen Dienste leistenden, nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten 
Administrationsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiter- 
beförderung der nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Regiments-, 
Bataillons- und Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie- 
Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberärztlichen Funktionen beauf- 
tragten Assistenzärzte), der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stell- 
vertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnison- 
ort beziehungsweise das Kantonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, 
sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahl- 
meister, sowie deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem 
Empfange der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse aus den Magazinen und 
mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt sind, bei 
den mit diesem Dienste verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk 
zu stellen. 
Desgleichen, wenn Verpflegungsgelder von einer 2 Kilometer oder darüber 
vom Marsch- beziehungsweise Kantonnementsquartier entfernten Empfangsstelle 
abgeholt werden müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks 
angängig erscheint. 
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen 
zum Transport des Gepäcks des Fourier-Offiziers (Fourier-Offiziere der Kavallerie 
und der reitenden Artillerie sind hiervon ausgeschlossen), und wenn der einzuquar- 
tierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren 
solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. 
Dieser Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Offizier ein- 
zuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser letztere aber aus 
einzelnen Theilen besteht, die über 2 Kilometer von einander entfernt sind. Die 
Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf diejenigen Fälle zu beschränken, 
in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über 45 Kilometer hinausgeht; 
anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der dem Fourier-Offizier ob- 
liegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während 
der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Kantonnementsbezirks 
versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem Behuf für ihre Person Wege 
von einem Kantonnementsorte in einen anderen oder zum Bivouak zurückzulegen, 
so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Ent- 
fernung von mehr als 2 Kilometer und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem 
eigenen Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effekten ein 
einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung 
eines anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist. 
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum 
Besuche von Kranken in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt 
werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. 
 
	        
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