Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

44  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

Die  Hräsentation  für  die  Amtshauptmannsstelle  wird  in  der  Weise
vorgenommen,  daß  zunächst  die  Standesherren,  der  Domdechant,  die
HKlostervögte,  der  Dräsident  der  Regierungsbehörde,  wenn  er  Stand  ist,
die  abgegangenen  und  funktionierenden  Landesältesten  und  Landesbestallten
  die  Dorwahl  ausüben.  Dieselben  schlagen  zu  dreien  Malen,
drei  —  also  mindestens  fünf  —  geeignete  Dersonen  vor.  Aus  diesen
wählen  nunmehr  die  Stände  des  Landkreises  mit  relativer  Majorität
drei  Dersonen  aus.  Die  absolute  Majorität  entscheidet  dann,  wer  von
diesen  drei  Seiner  Majestät  primo  loco  vorzuschlagen  sei.  Hierauf
sucht  man  sich  mit  den  Dierstädten  über  die  vorzuschlagenden  Hersonen
in's  Einvernehmen  zu  setzen.  —  In  ganz  analoger  Weise  erfolgt  die
Wahl  des  TLandesältesten  und  Landesbestallten,  nur  daß  hierbei  die
Konkurrenz  der  Dierstädte  wegfällt.  Derjenige,  welcher  die  absolute
Mehrheit  des  Landkreises  für  sich  hat,  ist  gewählt.  Mur  bedarf  es
bei  der  erstmaligen  Wahl  einer  Derson  zu  solchem  Amte  der  königlichen
  Zestätigung.  —  Die  oben  erwähnten,  zur  Dorwahl  berechtigten
Dersonen  ernennen  auch  aus  der  Sahl  der  Stände  des  Landkreises  die
Deputationsmitglieder.

Außer  den  allgemeinen  finden  auch  besondere  Dersammlungen
statt,  und  zwar  stehen  die  besonderen  Dersammlungen  der  Kitterschaft
unter  dem  Dorsitze  des  Landesältesten  und  Landesbestallten.  —  Ausschußversammlungen
  finden  statt,  wenn  wichtige,  unaufschiebbare  Angelegenheiten,
  wegen  derer  aber  kein  besonderer  Landtag  berufen  werden
soll,  der  Entscheidung  harren.  Wern  nicht  mehr  als  zehn  Ständemitglieder
  des  Landkreises  daran  Teil  nehmen,  so  erfolgt  die  Berufung
durch  den  Landesältesten,  wenn  mehr,  auf  dessen  Antrag  durch  die
Regierungsbehörde.  —  Städtekonvente,  welche  in  der  Regel  in  Löbau
gehalten  werden,  finden  statt,  so  oft  wichtige,  nicht  bis  zum  nächsten
Landtage  verschiebbare  Angelegenheiten  der  Städte  vorkommen.  Die  Berufung
  geschieht  durch  das  städtische  Direktorium.  —  Die  Deputationen
sind  entweder  ständig  für  bestimmte  Geschäfte  bestellte  oder  ad.  hoc